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Toilettengeld nicht zulässig, anfrage der BSV hatte Erfolg.
Auf den Sitzungen der BezirksschülerInnenvertretung(BSV) des Kreis Unna kam das Thema Toilettengeld immer wieder zur Sprache.
Viele Schülerinnen und Schüler ärgerten sich darüber, einen gewissen Betrag pro Halb-/Schuljahr an die Schule zu überweisen, damit die Toiletten von einer externen Fachkraft permanent gereinigt werden konnten. Das dieser Betrag verpflichtend war und selbst dann gezahlt werden musste, auch wenn man die Toilette gar nicht erst aufsuchte oder kein Geld dafür hatte störte viele von ihnen.
Die Toilettenbenutzung kann doch nicht davon abhängig gemacht werden, ob alle Schülerinnen und Schüler Halbjährlich Geld auf das Schulkonto überweisen, oder nicht, sagten zahlreiche Delegierte der SVen des Kreis Unna.
Deshalb leitete der Vorstandsvorsitzende der BSV Unna, Justin Gentzer dieses Thema an die Bezirksregeirung Arnsberg weiter und gab den Schülerinnen und Schülern Recht. „ Die Benutzung der Schultoiletten darf nicht von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig gemacht werden, zulässig sind aber Modelle bei denen die Schultoiletten permanent durch eine Servicekraft betreut werden, wenn die Finanzierung hierfür ausschließlich durch dritte (z.B. den Förderverein oder Sponsoren), nicht aber über Pflichtabgaben der Schüler erfolgt.“
Fraglich ist , ob sich besagte Sponsoren für diese Modelle finden werden. Tatsache jedoch ist, dass ein Toilettengeld nicht von den Eltern der Schülerinnen und Schüler verpflichtend eingefordert werden darf, nur um den Schülern auf diesen Weg saubere Toilette zu ermöglichen.